Die Grundsätze, nach denen einem Nachzügler bei einer durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung durch den eigentlich nunmehr bevorrechtigten Querverkehr das Verlassen der Kreuzung ermöglicht werden soll, gelten dann nicht, wenn der Nachzügler beim Wechsel der Lichtzeichen noch nicht den inneren Bereich der Kreuzung erreicht hat, sog. unechter Kreuzungsräumer.
Aus den Gründen: Unstreitig wurde die Zeugin als drittes linksabbiegendes Fahrzeug aufgehalten. Damit spricht schon nach den örtlichen Gegebenheiten nichts dafür, dass die Zeugin das innere Kreuzungsviereck bereits erreicht hatte. Ein Mitverschulden der Beklagten am Unfallgeschehen ist nicht anzunehmen.
Die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Beklagtenfahrzeugs tritt hinter dem groben Vorfahrtsverstoß der Zeugin, die nach Erlöschen des grünen Räumpfeils von einer Freigabe der Kreuzung für den Querverkehr nach § 37 Abs. 2 Nr.1 S.1 StVO ausgehen musste, zurück.